Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Proteck D.B. Bitterfeld GmbH zur Verwendung für Verträge

Gelten nur gegenüber Unternehmern

§ 1. Vertragsschluss

  1. Für Verträge mit Proteck D.B. Bitterfeld GmbH gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird daher ausdrücklich widersprochen.
  1. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen und Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.
  1. Ein Auftrag wird mit der Unterzeichnung eines Auftragsscheines durch den Auftraggeber für diesen bindend. Ein Auftrag ist ebenfalls mit Abgabe einer schriftlichen Bestellung und Bestätigung dieser bindend.
  2. Dem Auftrag sind eine genaue Baubeschreibung, klare Definitionen, ein Leistungsverzeichnis und oder vereinbarte schriftliche Eigenschaften beizufügen und sind bindend.
  1. Ein Auftrag kann nur durch Schriftform beider Beteiligten abgeändert werden.
  1. Proteck D.B. Bitterfeld GmbH erbringt ihre Leistungen, soweit technisch möglich, nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Änderungs- und Erweiterungswünsche bedürften der Schriftform und müssen durch Proteck D.B. Bitterfeld GmbH schriftlich bestätigt werden. Eine Änderung oder Erweiterung des Auftrages kann durch Proteck D.B. Bitterfeld GmbH, wenn es unverhältnismäßig oder technisch unmöglich ist, abgelehnt werden.

 

§ 2. Kosten und Preise

  1. Proteck D.B. Bitterfeld GmbH teilt in seinem Kostenvoranschlag/Angebot den Preis der Leistung und eventueller Zusatzleistung, Installation, Entsorgungskosten und Nebenleistungen mit. Diese Preise sind, wenn nicht ausdrücklich eine zeitliche Befristung im Kostenvoranschlag/Angebot genannt ist, für 3 Monate bindend.
  1. Die Preise schließen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer aus. Versandkosten, Installation und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
  1. Zusatzleistungen und Mehraufwendungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten.
  1. Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem erteilten Auftrag resultieren, hat der Auftraggeber zu tragen. Gleiches gilt für etwa erforderlich werdende Überführungskosten.
  1. Holt Proteck D.B. Bitterfeld GmbH die zu bearbeitenden Gegenstände beim Auftraggeber ab, so hat der Auftraggeber die anfallenden Kosten der Abholung zu tragen.
  1. Das Werk ist nach Mitteilung der Fertigstellung vom Kunden zum vereinbarten Termin bei Proteck D.B. Bitterfeld GmbH abzuholen, sofern keine andere Vereinbarung dazu getroffen wurde. Kosten für eventuelle Rücklieferungen oder Überführungen zum Auftraggeber bzw. Kunden hat dieser zu tragen.

 

§ 3. Unteraufträge, Überführungskosten

  1. Proteck D.B. Bitterfeld GmbH ist berechtigt, für notwendige Arbeiten und Arbeitsschritte, die nicht in ihrem Betrieb ausgeführt werden können, Unteraufträge zu erteilen.

 

§ 4. Termine, Fristen und Leistungshindernisse, höhere Gewalt

  1. Liefertermine oder -fristen, müssen ausdrücklich und schriftlich mit Datum vereinbart werden, damit sie bindend werden. Zirkaangaben und Angaben zur Wochen(Monat-)lieferungen/ Fertigstellungsfristen sind unverbindliche Angaben.
  1. Ist für die Leistung von Proteck D.B. Bitterfeld GmbH die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit mindestens um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Proteck D.B. Bitterfeld GmbH behält sich vor bei fehlender Mitwirkung erst nach Mitwirkung einen neuen Liefertermin mitzuteilen. Dieser ist innerhalt von 5 Tagen nach Beseitigung des Hindernisses verbindlich mitzuteilen.
  1. Bei Verzögerungen infolge von
    a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
    b) Problemen mit Produkten Dritter, soweit sie Proteck D.B. Bitterfeld GmbH nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.Proteck D.B. Bitterfeld GmbH behält sich vor bei fehlender Mitwirkung erst nach Beseitigung der Verzögerung einen neuen Liefertermin mitzuteilen. Dieser ist innerhalt von 5 Tagen nach Beseitigung des Hindernisses verbindlich mitzuteilen.
  1. Soweit Proteck D.B. Bitterfeld GmbH die vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Umstände, wie hoheitlicher Maßnahmen, Verkehrsstörungen etc., nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, kommt Proteck D.B. Bitterfeld GmbH mit ihrer Leistung nicht in Verzug.
    a) Proteck D.B. Bitterfeld GmbH wird in einem solchen Fall für die Dauer der Auswirkung oder – im Falle der Unmöglichkeit der Leistung durch die Umstände – ganz von der Verpflichtung der Einhaltung eines vereinbarten Fertigstellungstermins befreit. Proteck D.B. Bitterfeld GmbH wird in einem solchen Fall dem Auftraggeber innerhalb von 5 Tagen einen neuen Fertigstellungstermin benennen.
    b) Ist für Proteck D.B. Bitterfeld GmbH die Ausführung des Auftrages länger als einen Monat aufgrund höherer Gewalt unmöglich, so ist der Kunde und Proteck D.B. Bitterfeld GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  1. Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit. Es wird in einem solchen Fall dem Auftraggeber innerhalb von 5 Tagen einen neuen Fertigstellungstermin benannt.
  1. Proteck D.B. Bitterfeld GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden nicht unzumutbar sind.

 

§ 5. Abnahme, Verzug, Mangel

  1. Proteck D.B. Bitterfeld GmbH wird dem Besteller die Fertigstellung des Werkes schriftlich (per Email, Fax oder durch Brief) mitteilen und einen Termin zur Abnahme des Werkes innerhalb der nächsten 10 Tage verbindlich mitteilen. Teilabnahmen sind dabei zulässig. Den Parteien steht es selbstverständlich frei, Abnahme auch ohne schriftliche Ankündigung herbeizuführen.
  1. Der Besteller wird die Leistungen von Proteck D.B. Bitterfeld GmbH nach Erhalt der Mittteilung aus Ziffer 1 unverzüglich, jedoch mind. nach 12 Werktagen, abnehmen, sobald die Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde.
  1. Die Leistungen gelten durch den Besteller als abgenommen, wenn die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt ist und oder der Besteller nicht innerhalb von 12 Tagen das Werk abnimmt.
  1. Eine Abnahme darf nur verweigert werden, wenn ein wesentlicher Mangel an dem Werk vorhanden ist und das Werk noch nicht in Betrieb genommen wurde. Kosmetische Nacharbeiten stellen keinen wesentlichen Mangel dar und beeinflussen nicht die Abnahme eines Werkes.
  1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte oder abgeholte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leichtsichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind beim Lieferanten innerhalb von vier Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
  1. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei Proteck D.B. Bitterfeld GmbH innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen durch den Besteller gerügt werden.
  1. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
  1. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist Proteck D.B. Bitterfeld GmbH berechtigt, die ortsübliche Einstellgebühr für Gegenstände zu berechnen. Die zu bearbeitenden Gegenstände können nach Ermessen auch anderweitig ordnungsgemäß abgestellt oder eingelagert werden. Der Auftraggeber hat die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung zu tragen.
  1. Kosmetische Nacharbeiten werden nur nach erfolgter Abnahme und auf eigene Rechnung von Proteck D.B. Bitterfeld GmbH ausgeführt.

 

§ 6. Mitwirkungspflicht, Hinweispflicht

  1. Der Besteller hat die Verpflichtung, die zu bearbeitenden Gegenstände zum vereinbarten Termin zur Verfügung stellen und während der Betriebszeiten der Werkstatt von Proteck D.B. Bitterfeld GmbH übergeben.
  1. Soweit Proteck D.B. Bitterfeld GmbH dem Kunden Entwürfe und/oder Muster unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Muster mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit Proteck D.B. Bitterfeld GmbH keine Korrekturaufforderung erhält.
  1. Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte, auch verdeckte, Mängel der zu bearbeitenden Gegenstände hinzuweisen, die nicht bereits im Kostenvoranschlag preisbildend berücksichtigt wurden. Diese Hinweispflicht gilt unabhängig davon, ob deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch Proteck D.B. Bitterfeld GmbH erheblich sind oder nicht.
  1. Sollte Proteck D.B. Bitterfeld GmbH während der Bearbeitung des Werkes versteckte Mängel feststellen, sind diese unverzüglich dem Besteller mitzuteilen.

 

§ 7. Zahlung

  1. Proteck D.B. Bitterfeld GmbH stellt dem Besteller bei Abschluss des Vertrages einen Zahlungsplan zu Verfügung, wonach Proteck D.B. Bitterfeld GmbH berechtigt ist, Vorauszahlung oder Zahlung auf Leistungsfortschritte in Rechnung stellen zu können.
  2. Der Besteller kommt 15 Tage nach dem Rechnungsdatum in Verzug. Einer ausdrücklichen Mahnung bedarf es dazu nicht.
  1. Proteck D.B. Bitterfeld GmbH ist berechtigt, vor Beginn der Arbeiten eine Vorauszahlung in Höhe von maximal 40% des Gesamtauftragswerts zu verlangen.
  1. Proteck D.B. Bitterfeld GmbH ist berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann Proteck D.B. Bitterfeld GmbH Zahlungen des Bestellers zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen. (§367 BGB)
  1. Angebotene Skonto, Abzüge oder sonstige Nachlässe gelten nur, wenn der Besteller zum Zeitpunkt der Bestellung keine Schulden oder offene Rechnungen bei Proteck D.B. Bitterfeld GmbH hat.
  1. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg wegen verdeckter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt von Proteck D.B. Bitterfeld GmbH ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.

 

§ 8. Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

  1. Proteck D.B. Bitterfeld GmbH kann solange die Herausgabe der Ware bzw. sonstiger zu bearbeitender Gegenstände verweigern, bis alle ihre fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind. In gleichem Umfang steht Proteck D.B. Bitterfeld GmbH ein vertragliches Pfandrecht zu.
  1. Gesetzliche Pfandrechte bleiben hiervon unberührt.
  1. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit dies das 2 fache der voraussichtlichen Mängelbeseitigung nicht überschreitet.
  1. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder von Proteck D.B. Bitterfeld GmbH anerkannt und unstreitig gestellt worden.
  1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.
  1. Proteck D.B. Bitterfeld GmbH kann vom Besteller, soweit er nicht öffentliche Stelle oder juristische Person ist, die Beibringung einer Bauhandwerkerversicherung verlangen. Diese ist auf Verlangen vorzulegen. Proteck D.B. Bitterfeld GmbH ist berechtigt, die Arbeiten solange nicht zu beginnen oder zu beenden, bis die Versicherung vorliegt. Eine Verzögerung in den Fristen geht dabei zu Lasten des Bestellers.

 

§ 9. Eigentumsvorbehalt

  1. Proteck D.B. Bitterfeld GmbH behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen, soweit sie in ihrem Eigentum stehen, bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
  1. Soweit Teile oder Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes oder eines anderen Gegenstandes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine Proteck D.B. Bitterfeld GmbH die Demontage der Liefergegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Auftragsgegenstandes ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Teilen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

§ 10. Gewährleistung

  1. Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von Proteck D.B. Bitterfeld GmbH nach schriftlicher Mitteilung des Bestellers ausgebessert oder ausgetauscht. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Abholung/Lieferung oder Abnahme des Werkes und ist für einen Kaufmann/Nichtverbraucher auf 1 Jahr beschränkt
  1. Als Mängel gelten Abweichungen von der vereinbarten Gestaltung, Haftfestigkeit, Oberflächengüte und Rauheit und der Funktionsweise, soweit diese Abweichungen die Eignung zur vereinbarten Verwendung beeinträchtigen oder vertraglich anders vereinbart waren.
  1. Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, gilt, dass Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit nicht bestehen.
  1. Unvermeidbare optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen und anderen technisch nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Mangel dar.
  1. Mängel der gelieferten/abgeholten Sache einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von Proteck D.B. Bitterfeld GmbH innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Besteller behoben. Dies geschieht durch kostenfreie Nachbesserung. Proteck D.B. Bitterfeld GmbH ist berechtigt, zunächst 2 Mal nachzubessern.
  1. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn Proteck D.B. Bitterfeld GmbH hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ermöglicht ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
  1. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen 2. Versuch gegeben.
  2. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt Proteck D.B. Bitterfeld GmbH hierfür keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei der gegen den Rat der Proteck D.B. Bitterfeld GmbH nur oberflächlichen Beseitigung von Durchrostungsschäden, die anschließend überlackiert werden.
  3. Werden die Arbeiten für Nachbesserungen oder die Gelegenheit zur Nachbesserung durch den Auftraggeber verhindert, oder fehlt das ernsthafte Bemühen der Mitwirkung, so gilt die Nachbesserung von Proteck D.B. Bitterfeld GmbH als unverschuldet fehlgeschlagen.

 

§11. Haftung

  1. Proteck D.B. Bitterfeld GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch Proteck D.B. Bitterfeld GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.Proteck D.B. Bitterfeld GmbH schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  1. Proteck D.B. Bitterfeld GmbH haftet nicht für Arbeiten, in Form der Nachbesserungen bei Beschichtungen, die zuvor durch Dritte erbracht worden sind. In Fällen von Vollbeschichtungen oder Überbeschichtungen wo Proteck D.B. Bitterfeld GmbH zuvor nicht am Korrosionsschutzsystem mitgewirkt hat, tritt Proteck D.B. Bitterfeld GmbH von der Haftung zurück. Jedoch besteht Haftung auf die von Proteck D.B. Bitterfeld GmbH selbst aus.- und durchgeführten Arbeiten.

 

§ 12. Verjährungs- und Gewährleistungsfristen

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr, wenn der Besteller nicht Verbraucher ist.Diese Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Mängeln gegen die Proteck D.B. Bitterfeld GmbH, unabhängig von deren Rechtsgrundlage.
  1. Die Verjährungsfrist nach dem vorstehenden Absatz gilt mit folgender Maßgabe:
    a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.
    b) Die Frist gilt auch nicht, wenn Proteck D.B. Bitterfeld GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die Proteck D.B. Bitterfeld GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.
    c) Die Frist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
    d) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens durch Proteck D.B. Bitterfeld GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Proteck D.B. Bitterfeld GmbH oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  1. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen mit Fertigstellung und Abnahme /Übergabe/Lieferung.
  1. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

 

§ 13. Datenschutz und Geheimhaltung

  1. Proteck D.B. Bitterfeld GmbH speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung) und wird dabei sämtliche datenschutzrechtliche Erfordernisse, insbesondere die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, beachten.
  1. Beide Vertragspartner werden dabei vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln.

 

§ 14. Schriftlichkeit/Emailverkehr

  1. Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
  1. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Weiter muss der Vertragspartner die erhaltene E-Mail zur Kenntnis genommen haben und diese schriftlich zurückbestätigen.
  1. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform als Email gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei Erklärungen, die von einem der Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

 

§ 15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Die Vertragspartner vereinbaren, soweit dies rechtlich und gesetzlich zulässig ist, hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  1. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird, soweit dies rechtlich und gesetzlich zulässig ist, der Betriebssitz von Proteck D.B. Bitterfeld GmbH vereinbart.
  2. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird gemäß § 38 ZPO, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist das Amtsgericht, Landgericht der Stadt Halle an der Saale vereinbart.

 

§ 16. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

Fassung vom 22.06.2017